Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

ROCKWOOL Handelsgesellschaft m.b.H.

I. Allgemeines

1) Sämtliche (auch künftige) Lieferungen und (Dienst-)Leistungen einschließlich anlagentechnischer Beratungen und sonstiger Nebenleistungen der ROCKWOOL Handelsgesellschaft m.b.H. (nachfolgend „ROCKWOOL“) erfolgen aufgrund der nachstehenden allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „Lieferbedingungen“). Dies gilt auch für den Fall, dass von ROCKWOOL nicht mehr im Einzelnen gesondert darauf hingewiesen wird. 2) Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Anderes gilt nur dann, wenn ROCKWOOL ausdrücklich schriftlich darauf hinweist, dass die von ihr gegenüber Kunden erbrachten Lieferungen und (Dienst-)Leistungen (einschließlich anlagentechnischer Beratungen und sonstiger Nebenleistungen) nicht den vorliegenden Lieferbedingungen unterliegen. Diese Lieferbedingungen gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit den Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der den Kunden zuletzt mitgeteilten Fassung. Dies gilt auch für zukünftige Verträge mit Kunden von ROCKWOOL und insbesondere auch dann, wenn von ROCKWOOL nicht mehr im Einzelnen gesondert darauf hingewiesen wird. 3) Diese Lieferbedingungen gehen entgegenstehenden oder abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kunden vor. Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von ROCKWOOL im Hinblick auf den jeweiligen Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Dieses schriftliche Anerkennungs- bzw. Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, sohin auch dann, wenn ROCKWOOL in Kenntnis von allfällig entgegenstehenden oder abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kunden Lieferungen oder (Dienst-)Leistungen an diese erbringt. 4) Abweichungen und Nebenabreden zu den Lieferbedingungen von ROCKWOOL sowie Ergänzungen und Abänderungen derselben bedürfen einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung.

II. Angebot und Abschluss, vereinbarte Beschaffenheit, Leistungserklärungen, Produktinformationen und Hinweise

1) Sämtliche Angebote von ROCKWOOL sind freibleibend und unverbindlich. Mündliche Zusagen oder Abreden von ROCKWOOL vor Abschluss eines Vertrages mit Kunden sind ebenfalls unverbindlich. 2) Sämtliche (fern-)mündliche Vereinbarungen und Erklärungen werden erst durch eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung (E-Mail, Fax, Brief, etc.) durch ROCKWOOL verbindlich. Sofern der Inhalt der schriftlichen Bestätigung von ROCKWOOL vom Inhalt der (fern-)mündlichen Vereinbarungen und Erklärungen abweicht, geht der Inhalt der schriftlichen Bestätigung von ROCKWOOL bzw. der Inhalt der vorliegenden Lieferbedingungen vor. Dies gilt nur dann nicht, wenn in der schriftlichen Bestätigung von ROCKWOOL ausdrücklich festgehalten wird, dass der Inhalt der (fern-)mündlichen Vereinbarungen oder Erklärungen vorgeht. Diesfalls geht der Inhalt der (fern-)mündlichen Vereinbarungen oder Erklärungen vor. 3) Angaben in Unterlagen, wie z.B. Prospekten, Katalogen, Preislisten, Rundschreiben, Anzeigen oder Downloads von ROCKWOOL sind unverbindlich und nur dann und insoweit als zugesicherte Eigenschaften bzw. Leistungsbeschreibung zu qualifizieren, wenn die schriftliche (Auftrags-)Bestätigung von ROCKWOOL bzw. der zwischen dieser und den Kunden abgeschlossene Vertrag ausdrücklich Bezug darauf nimmt. 4) Sofern Waren von ROCKWOOL nach Muster verkauft werden, gilt dies nur als Typenmuster zur ungefähren Warenbeschreibung. 5) Die erforderliche Zurverfügungstellung der Abschrift der jeweiligen Leistungserklärung der Bauprodukte von ROCKWOOL gem. Art. 4 ff. EU Bau PV erfolgt ausschließlich in Dateiform auf der gesonderten Website, die ROCKWOOL auf dem jeweiligen Produktetikett im Rahmen der CE-Kennzeichnung angibt bzw. die durch einen Barcode, QR-Code oder eine andere Alternativlösung abzurufen ist. Die jeweilige Datei kann ausgedruckt oder zunächst auch nur heruntergeladen und gespeichert und als solche auch in elektronischer Weise anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Die von ROCKWOOL produzierten Bauprodukte sind von den Pflichten der REACH-VO nicht betroffen. Die üblichen Produktinformationen, Handlungsanleitungen, Verarbeitungshinweise u. dgl. können von der Website www.rockwool.at heruntergeladen werden.

III. Von den Kunden übermittelte Daten und Informationen

1) Der Kunde verpflichtet sich, ROCKWOOL korrekte, vollständige sowie zuverlässige Daten und/oder Informationen zur Verfügung zu stellen. 2) ROCKWOOL ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Zuverlässigkeit der von den Kunden zur Verfügung gestellten bzw. übermittelten Daten und Informationen zu überprüfen. 3) ROCKWOOL ist zur Aus- bzw. Durchführung eines Auftrages bzw. mit Kunden abgeschlossenen Vertrages nur dann verpflichtet, wenn die Kunden ROCKWOOL sämtliche von dieser geforderte Daten und Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellen. Sofern ROCKWOOL ein Schaden dadurch entsteht, weil die Kunden dieser gegenüber falsche oder ungenaue Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt haben, haben die Kunden ROCKWOOL diesen Schaden zu ersetzen.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

1) Sämtliche in den Preislisten von ROCKWOOL angegebenen Preise verstehen sich als unverbindlich empfohlene, nicht kartellierte Verkaufspreise; netto ab Lager bzw. Werk zuzüglich Verpackung, Fracht und Mehrwertsteuer sowie anderer Abgaben. Mangels anderer Vereinbarung bzw. anderweitiger Bestätigung von ROCKWOOL und vorbehaltlich einer Anpassung an geänderte Rohstoff-, Produktions- und Frachtkosten gelten – nach Maßgabe der Bestimmungen unter Punkt II. („Angebot und Abschluss, vereinbarte Beschaffenheit, Leistungserklärungen, Produktinformationen und Hinweise“) – die in der am Liefertag gültigen Preisliste angegebenen Preise bis auf Widerruf. 2) Die Rechnungen von ROCKWOOL sind innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung fällig und in der vereinbarten Währung ohne Abzug zahlbar. 3) Im Falle allfälliger Unrichtigkeiten der Rechnungen von ROCKWOOL, insbesondere der dort angeführten Rechnungsbeträge, sind Kunden verpflichtet, ROCKWOOL innerhalb von 14 Tagen ab dem Rechnungsdatum schriftlich (E-Mail, Fax, Brief, etc., wobei das Datum des Einlangens maßgeblich ist) auf diesen Umstand hinzuweisen, widrigenfalls die Rechnungen bzw. die in diesen angeführten Rechnungsbeträge von den Kunden als anerkannt gelten. 4) Sofern ROCKWOOL (zusätzliche) Lieferungen oder (Dienst-)Leistungen erbringt, für die in den Preislisten von ROCKWOOL keine Preise vorgesehen sind, steht ROCKWOOL für die Erbringung derselben ein angemessenes Entgelt zu. Dies gilt auch für den Fall, dass ROCKWOOL Lieferungen, (Dienst-)Leistungen oder Waren in einer geringeren als der grundsätzlich von ihr diesbezüglich vorgesehenen Mindestmenge erbringt. 5) Sind mehrere Zahlungen von Kunden überfällig bzw. gegen diese bestehende Forderungen zur Zahlung fällig, werden Zahlungen der Kunden, selbst wenn sie einen anderslautenden Zweckvermerk haben, zunächst nach § 1416 ABGB angerechnet. Sind auch Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der gesamten Schuld nicht ausreichende Zahlung zunächst auf diese, dann erst auf Zinsen und Kapital angerechnet. 6) Schecks und Wechsel werden zahlungshalber entgegengenommen. Wechsel werden darüber hinaus auch nur aufgrund vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zwischen ROCKWOOL und den Kunden entgegengenommen, wobei in diesem Zusammenhang sämtliche Kosten, insbesondere Diskton- und Wechselspesen, zu Lasten der Kunden gehen. 7) Leisten die Kunden bei Fälligkeit nicht (sohin im Falle einer verspäteten Zahlung), sind ausständige Beträge ab dem Fälligkeitstag mit Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen und von den Kunden zu bezahlen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und allfälliger weiterer Schäden bleibt vorbehalten. Insbesondere ist ROCKWOOL berechtigt, für jede Mahnung als Bearbeitungsgebühr € 15,00 zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen oder Bekanntwerden von Zahlungsschwierigkeiten von Kunden (bzw. von Umständen, die geeignet sind, die uneingeschränkte Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswilligkeit von Kunden in Frage zu stellen), ist ROCKWOOL berechtigt, alle Forderungen sofort fällig zu stellen, gegen Forderungen jeglicher Art – einschließlich allfälliger Bonusansprüche – aufzurechnen und für noch ausständige Lieferungen und (Dienst-)Leistungen Vorauskasse zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und von den Kunden den Ersatz der in diesem Zusammenhang ROCKWOOL entstandenen Aufwendungen und sonstiger Nachteile zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass Forderungen von ROCKWOOL gegenüber den Kunden das diesen von ROCKWOOL ausschließlich intern eingeräumte, jederzeit ohne Gründe abänderbare Kreditlimit erreicht haben. 8) Gegenforderungen berechtigen Kunden nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kommt den Kunden nicht zu.

V. Liefer- und Leistungszeit, Menge

1) Liefertermine (und allfällige Lieferfristen) von ROCKWOOL sind unverbindlich, soweit ROCKWOOL diese nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt. 2) Liefertermine (und allfällige Lieferfristen) gelten auch mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden von ROCKWOOL nicht rechtzeitig versendet werden kann. Bei Aufträgen auf Abruf beginnt eine allfällige Lieferfrist mit dem Arbeitstag (Montag bis Freitag), der auf den Arbeitstag folgt, an dem der jeweilige Abruf ROCKWOOL zu ihren üblichen Bürozeiten erreicht hat. Die Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen begründen keine Haftung von ROCKWOOL, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Hacker- bzw. Cyberangriffe, Datenverluste, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Fabrikations- und Lagerstörungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch Lieferanten bzw. Umstände, die ROCKWOOL oder ihren Vorlieferanten die rechtzeitige Lieferung erschweren oder unmöglich machen) verursacht worden sind und diese Gründe nicht von ROCKWOOL zu vertreten sind. Diesfalls stehen den Kunden weder Schadenersatz- noch sonstige Ansprüche gegenüber ROCKWOOL zu. 3) Sofern die in Punkt V. 2) genannten Umstände vorliegen, welche den Vorlieferanten bzw. ROCKWOOL selbst die Durchführung bzw. Erbringung von Lieferungen oder (Dienst-)Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ist ROCKWOOL berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung oder (Dienst-)Leistung ganz oder teilweise von dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten. Für den Fall, dass ROCKWOOL an dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag festhält, ist sie berechtigt, Liefer- oder Leistungsfristen hinauszuschieben. Diesfalls verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit den Kunden das Festhalten am Gesamtvertrag nicht mehr zumutbar ist, können diese durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. 4) ROCKWOOL behält sich aus fabrikations- und transporttechnischen Gründen eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 3 % vor. Darüber hinaus ist ROCKWOOL zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

VI. Verpackung, Versand und Gefahrenübergang

1) Mangels anderweitiger Vereinbarung liefert ROCKWOOL ab Lager oder Werk. Die Verpackungen von ROCKWOOL sind durch die ARA Lizenznummer 7238 entpflichtet. Europaletten werden von ROCKWOOL mit einem Kaufpreis gemäß der jeweils geltenden Preise belastet. Für die Entsorgung sämtlicher Verpackungen von ROCKWOOL sind die Kunden unter eigener Kostentragung verantwortlich bzw. müssen diese die entpflichteten anfallenden Verpackungsanfälle in das Sammel- und Verwertungssystem der ARA einbringen. Soweit ROCKWOOL zur Rücknahme der Verpackungen verpflichtet sein sollte, sind diese von den Kunden auf eigene Kosten und Gefahr an ROCKWOOL zurückzustellen. 2) Versandweg und Transportmittel sind mangels ausdrücklich entgegenstehenden schriftlichen Auftrages der Kunden der Wahl von ROCKWOOL überlassen. Mit der unbeanstandeten Übergabe der Waren an den ersten Spediteur oder Frachtführer, gleichgültig, ob die Kunden oder ROCKWOOL diese beauftragt haben, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt, zu dem die Waren das Werk bzw. Lager von ROCKWOOL verlassen haben, geht die Gefahr auf die Kunden über. Auch für den Fall, dass ROCKWOOL die Waren selbst zu den Kunden transportiert, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung der Waren mit dem Zeitpunkt, zu dem die Waren das Werk bzw. Lager von ROCKWOOL verlassen, auf die Kunden über. ROCKWOOL schließt keine Transportversicherungen ab. Auf Verlangen tritt ROCKWOOL eventuelle Schadenersatzansprüche gegen Dritte an die Kunden ab. 3) Die unverzügliche Entladung obliegt den Kunden. Leihweise überlassene Gegenstände von ROCKWOOL sind pfleglich zu behandeln und mangels entgegenstehender schriftlicher Vereinbarung von den Kunden gereinigt und in unbeschädigtem Zustand unverzüglich an ROCKWOOL frachtfrei zurückzusenden.

VII. Beratung

Für Planungs-, Beratungs-, Verarbeitungshinweise und -richtlinien und dgl. Haftet ROCKWOOL nur dann, soweit sie diese den Kunden auf deren schriftlichen Anfrage verbindlich und schriftlich sowie bezogen auf ein bestimmtes, ROCKWOOL bekanntes Bauvorhaben mitgeteilt haben. In jedem Falle bleiben die Kunden verpflichtet, die Vorschläge von ROCKWOOL unter Einbeziehung deren Waren auf die Eignung für die von den Kunden vorgesehenen konkreten Verwendungszweck hin zu untersuchen, ggf. durch Probeverarbeitung bzw. Anlegen einer Probefläche sowie unter Einbeziehung von Architekten, Fachingenieuren und ähnlichem.

VIII. Mängelrüge und Gewährleistung

1) Die Kunden sind verpflichtet, die Waren und (Dienst-)Leistungen von ROCKWOOL unverzüglich nach deren Erhalt bzw. deren Erbringung zu überprüfen und insbesondere auch im Hinblick auf deren Eignung, Ordnungsmäßigkeit, Spezifikation und Menge hin zu untersuchen. 2) Schlecht-, Falsch-, Mehr- oder Mindermengenlieferungen sind binnen 14 Tagen nach dem Erhalt schriftlich (E-Mail, Fax, Brief, etc., wobei das Datum des Einlangens maßgeblich ist) unter konkreter Angabe des jeweiligen Mangels zu reklamieren. 3) Allfällige Mängel im Zusammenhang mit von ROCKWOOL erbrachten (Dienst-)Leistungen sind ebenfalls binnen 14 Tagen nach der Erbringung schriftlich (E-Mail, Fax, Brief, etc., wobei das Datum des Einlangens maßgeblich ist) unter konkreter Angabe des jeweiligen Mangels zu reklamieren. 4) Verdeckte Mängel sind nach Kenntnisnahme ebenfalls unverzüglich schriftlich konkret zu rügen. 5) Bei Schlecht- oder Falschlieferungen sind die Be- und Verarbeitung ebenso wie eine Weiterveräußerung unverzüglich zu unterlassen. 6) Erfolgt binnen 14 Tagen ab Erhalt der Ware bzw. Erbringung der (Dienst-)Leistung durch ROCKWOOL, bei verdeckten Mängeln unverzüglich ab deren Kenntnisnahme, – relevant ist in diesem Zusammenhang das Datum des Einlangens – keine konkrete Mängelrüge im Sinne des Punktes VIII. 1), 2) bzw. 3) gilt die Ware bzw. (Dienst-)Leistung als genehmigt. 7) Bei nachträglich hervorkommenden Mängeln wird die gesetzliche Vermutungsfrist des § 924 Satz 2 ABGB ausgeschlossen. 8) Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge leistet ROCKWOOL ausschließlich in der Weise Gewähr, indem sie die mangelhaften Waren zurücknimmt und sie gegen ordnungsgemäße Waren austauscht bzw. eine Nachbesserung durchführt oder – wenn dies nicht mehr möglich ist oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre – den auf die mangelhaften Waren entfallenden Rechnungswert erstattet. Letzteres gilt auch bei fehlgeschlagener Ersatzlieferung. 9) Bei Vorliegen allfälliger Mängel im Zusammenhang mit von ROCKWOOL erbrachten (Dienst-)Leistungen leistet ROCKWOOL ausschließlich in der Weise Gewähr, indem sie eine Nachbesserung durchführt oder – wenn dies nicht mehr möglich ist oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre – den auf den mangelhaften Teil der (Dienst-)Leistungen entfallenden Rechnungswert erstattet. 10) Sollte bei be- oder verarbeiteten Waren die Rücknahme nicht mehr möglich sein, ist ROCKWOOL stattdessen auch berechtigt, den Minderwert zu erstatten, sofern der Mangel die Gebrauchstauglichkeit nicht nachhaltig beeinträchtigt. 11) ROCKWOOL trifft nur dann eine Verpflichtung dahingehend, den Kunden die erforderlichen Aufwendungen für die Entfernung mangelhafter Waren und den Einbau allfällig im Anschluss daran gelieferter Ersatzwaren zu ersetzen, wenn die Kunden im Einzelnen detailliert nachweisen, dass • die Waren in jedweder Hinsicht vor dem Einbau stets ordnungsgemäß transportiert und gelagert wurden; • die Waren vor dem Einbau nicht in irgendeiner Form (abgesehen von einem evtl. Zuschnitt) verändert worden sind; • die Waren unter Beachtung der Hinweise, Einbauvorschriften, Normen und sonstigen Vorgaben von ROCKWOOL fachmännisch, ordnungsgemäß und entsprechend ihrer Art und ihrem üblichen Verwendungszweck eingebaut wurden; • der Mangel trotz Beachtung der jeweiligen Untersuchungs- und Rügepflicht bei der Anlieferung und einer erneuten Untersuchung kurz vor dem Einbau erst nach dem Einbau erkennbar war; • ROCKWOOL unverzüglich schriftlich und konkret im Sinne der vorgenannten Bestimmungen über den Mangel nach dessen Erkennen während des Einbaus informiert sowie auch über die weitere Abwicklung stets unverzüglich schriftlich unterrichtet wurde; • ROCKWOOL die Möglichkeit eröffnet wurde, den Mangel vor Ort uneingeschränkt – ggf. auch unter Entnahme von Materialproben – zu analysieren; • ROCKWOOL bei berechtigter Mängelrüge auf ihre schriftliche Aufforderung hin die Möglichkeit eingeräumt wurde, auf ihre Kosten den Mangel selber bzw. durch beauftragte, geeignete Dritte beseitigen zu lassen; • ROCKWOOL rechtzeitig und uneingeschränkt die Möglichkeit erhalten hat, das Entfernen der mangelhaften Waren und den Einbau der Ersatzwaren vor Ort selber und/ oder durch von ihr beauftragte Dritte zu beobachten (und ggf. auch unter Entnahme von Materialproben) zu dokumentieren • und die zur Mängelbeseitigung aufzuwendenden Kosten im Hinblick auf die von den Kunden für die Ware entrichteten Preis nicht unverhältnismäßig sind. 12) Wegen mangelhafter Teillieferungen können die Kunden keine Ansprüche bezüglich der mangelfreien Restlieferung geltend machen. 13) Ein Rückgriffsrecht aus Gewährleistung wegen Inanspruchnahme durch einen Verbraucher – allenfalls auch in der Vertriebskette – ist ausgeschlossen.

IX. Haftung

1) Den Kunden steht Schadenersatz, insbesondere wegen Nichterfüllung, Verzug, positiver Vertragsverletzung oder für Mangelfolgeschäden, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von ROCKWOOL zu. Soweit ROCKWOOL dennoch eine Haftung trifft, ist diese pro Auftrag summenmäßig auf 1 Mio. EURO für Personenschäden und auf 0,5 Mio. EURO für Sach- und Vermögensschäden begrenzt. Ein Anspruch auf Schadenersatz für die Mangelhaftigkeit der Sache selbst besteht zudem nur dann, wenn die Kunden die sie treffende Rügepflicht (gemäß Punkt VIII.) erfüllt haben und nur im Umfang der Gewährleistungspflicht, sie beschränkt sich daher primär auf den Austausch der Waren. 2) Sofern von ROCKWOOL nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt, verjähren Schadenersatzansprüche innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis der Kunden von Schaden und Schädiger.

X. Eigentumsvorbehalt

1) Die von ROCKWOOL gelieferten Waren bleiben bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises im alleinigen Eigentum von ROCKWOOL, und zwar auch bei Be- und Verarbeitung sowie Verbindung und/oder Vermischung mit anderen Waren. 2) Die Kunden dürfen die Vorbehaltswaren nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu ihren normalen Geschäftsbedingungen und nur so lange veräußern, als diese sich gegenüber ROCKWOOL nicht in Verzug befinden. Für diesen Fall treten die Kunden bereits jetzt sämtliche Forderungen gegenüber ihren Kunden aus der Weiterveräußerung endgültig an ROCKWOOL ab und werden diese entsprechende Vermerke in ihren Büchern und auf ihren Fakturen anbringen. 3) Die Kunden sind bis auf jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt, diese Forderungen für ROCKWOOL einzuziehen. Kommen die Kunden gegenüber ROCKWOOL in Zahlungsverzug, sind diese verpflichtet, die Beträge auf ein eigenes Konto einzuzahlen oder sonst separiert zu verwahren. Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung ist ROCKWOOL berechtigt, den Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten und die Zahlung an sie zu verlangen. Die Kunden sind verpflichtet, die zur Geltendmachung der Rechte von ROCKWOOL erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen und dieser die erforderlichen Liefer- und Rechnungsunterlagen in Kopie auszuhändigen.

XI. Exportkontrollvorschriften

1) ROCKWOOL (bzw. die ROCKWOOL Unternehmensgruppe) hält die geltenden Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika, der Vereinten Nationen sowie nationale Exportkontrollvorschriften ein, die den Verkauf bestimmter Produkte und das Anbieten bestimmter (Dienst-)Leistungen an bestimmte Länder, einzelne Unternehmen bzw. Gesellschaften und sonstige (natürliche und juristische) Personen verbieten. 2) Für den Fall, dass Kunden von ROCKWOOL hergestellte bzw. gelieferte Waren oder Lieferungen exportieren, verpflichten sich diese, die jeweils geltenden Exportkontroll-vorschriften ebenfalls einzuhalten.

XII. Verhaltenskodex

1) ROCKWOOL (bzw. die ROCKWOOL Unternehmensgruppe) betreibt einen Verhaltenskodex, der ein hohes Maß an Integrität für die gesamte ROCKWOOL Unternehmensgruppe festlegt. ROCKWOOL (bzw. die ROCKWOOL Unternehmensgruppe) ist der Initiative des Globalen Paktes der Vereinten Nationen („Global Compact“) beigetreten, welche die ROCKWOOL Unternehmensgruppe verpflichtet, grundlegende Verantwortlichkeiten in den Bereichen Menschenrechte, Arbeit, Umwelt und der Bekämpfung von Korruption zu übernehmen. ROCKWOOL (bzw. die ROCKWOOL Unternehmensgruppe) erwartet, dass die Kunden diese Grundsätze teilen. 2) ROCKWOOL (bzw. die ROCKWOOL Unternehmensgruppe) betreibt ein Whistleblower-System, welches es Dritten ermöglicht, schwerwiegende und empfindliche Sorgen hinsichtlich Verstößen gegen die Geschäfts- und Unternehmensethik zu melden. Weiterführende Informationen über den Verhaltenskodex der ROCKWOOL Unternehmensgruppe finden sich auf der Homepage www.rockwoolgroup.com.

XIII. Urheberrecht

1) An sämtlichen Texten, Dartstellungen und Abbildungen jedweder Art etc. von ROCKWOOL, gleichgültig in welcher Form (u.a. Druckschriften, Website, Verpackungen, Quellcodes) veröffentlicht, stehen ausschließlich ROCKWOOL die entsprechenden Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte zu, sodass deren Nutzung und Verwendung nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Genehmigung durch ROCKWOOL gestattet ist. Dies bedeutet, dass die geistigen und gewerblichen Schutzrechte an diesen Werken wie z.B. Design-, Marken-, Urheber-, Patent-, Domain-Namens-, Geschäftsgeheimnis- und andere geistige Eigentumsrechte, Verpackungen, Quellcodes, Vorbereitungsmaterial und deren Benennung sowie all das, was von ROCKWOOL (bzw. der ROCKWOOL Unternehmensgruppe) im Zusammenhang mit den gelieferten bzw. angebotenen Waren, Lieferungen und (Dienst-)Leistungen entwickelt wird, ausschließlich ROCKWOOL oder der ROCKWOOL International A/S zusteht.

XIV. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Haager Kaufrechts (EKG/EAG) und des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG). 2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – auch für Klagen im Wechsel- und/oder Scheckprozess – Wien. Unbeschadet dessen ist ROCKWOOL auch berechtigt, ihre Rechte am Gerichtsstand der Kunden zu verfolgen.

XV. Verschiedenes

1) ROCKWOOL ist berechtigt, ein Vertragsverhältnis zur Gänze (sohin samt sämtlichen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten) oder zum Teil (sohin hinsichtlich einzelner Rechte und Pflichten) mit Kunden ohne Zustimmung derselben auf eine Tochtergesellschaft, ein verbundenes Unternehmen, eine sonstige Gesellschaft der ROCKWOOL Unternehmensgruppe oder an Dritte zu überbinden. Diesfalls ist ROCKWOOL verpflichtet, die Kunden über die Überbindung des Vertragsverhältnisses auf eine Tochtergesellschaft, ein verbundenes Unternehmen, eine sonstige Gesellschaft der ROCKWOOL Unternehmensgruppe oder an Dritte zu verständigen. 2) Sofern einzelne Bestimmungen der Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen voll wirksam. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine solche, die in zulässiger Weise deren Zweck am nächsten kommt.

 

Stand: 01.01.2022